Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 87d

§ 87d – Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

(1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden. (2) Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung der Daten Gewissheit über die Person und die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer muss auf Grund der äußeren Umstände bezweifeln, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung. Die Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 endet mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4. (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Kurz erklärt

  • Dritte können beauftragt werden, um steuerliche Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
  • Der Auftragnehmer muss die Identität und Anschrift des Auftraggebers vor der Datenübermittlung überprüfen und dokumentieren.
  • Eine erneute Identifizierung ist nicht nötig, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits zuvor identifiziert hat, es sei denn, es gibt Zweifel an der Richtigkeit der früheren Angaben.
  • Aufzeichnungen über die Identifizierung müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden, beginnend nach dem letzten Jahr der Datenübermittlung.
  • Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die Daten zur Überprüfung bereitstellen, und dieser muss die Daten umgehend auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.